Anträge rund um Elternzeit: Was Personalentscheider ab Mai 2025 wissen sollten


Ab dem 1. Mai 2025 treten durch das Bürokratieentlastungsgesetz V bedeutende Änderungen in Kraft, die Personalentscheider und Personalleiter betreffen. Diese neuen Regelungen betreffen insbesondere Anträge auf Elternzeit, Teilzeit in Elternzeit sowie die Verringerung der Arbeitszeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselternzeitgesetzes (BEEG). Künftig können Mitarbeitende ihre Anträge nicht mehr nur in Papierform einreichen, sondern auch in Textform, etwa per E-Mail.

Was bedeutet das konkret?

Das Bürokratieentlastungsgesetz V sieht vor, dass Mitarbeitende ihre Anträge auf Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit sowie deren Verteilung künftig auch elektronisch übermitteln dürfen. Das bedeutet, dass die formelle Anforderung der Schriftform, die bislang das Ausdrucken und Unterschreiben eines Antrags erforderte, ab dem 1. Mai 2025 entfällt. Stattdessen reicht es aus, wenn der Antrag in Textform, also beispielsweise per E-Mail, eingereicht wird. Der Arbeitgeber kann dann ebenfalls in Textform, also ebenfalls per E-Mail, auf den Antrag reagieren – entweder mit einer Zustimmung oder einer Ablehnung.

Was genau sind die Änderungen?

Die wichtigsten Neuerungen betreffen:

  1. Antrag auf Elternzeit (§ 15 BEEG): Mitarbeitende können künftig ihren Antrag auf Elternzeit in Textform stellen. Diese Regelung vereinfacht den Prozess erheblich und spart sowohl den Mitarbeitenden als auch den Personalabteilungen Zeit und Ressourcen.
  2. Teilzeit in Elternzeit (§ 16 BEEG): Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, kann diesen Antrag ebenfalls in Textform stellen. Auch hier entfällt die bisherige Verpflichtung zur Schriftform.
  3. Verringerung der Arbeitszeit: Die Möglichkeit, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann ebenfalls in Textform beantragt werden. Damit wird auch dieser Schritt in Richtung einer flexibleren und moderneren Arbeitswelt getan.

Die Regelungen gelten jedoch nur für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Für alle Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, bleibt die schriftliche Antragstellung weiterhin bestehen.

Warum ist diese Änderung für Personalentscheider wichtig?

Die Vereinfachung der Antragstellung hat gleich mehrere Vorteile:

  • Zeitersparnis: Die elektronische Kommunikation ermöglicht eine schnellere Bearbeitung der Anträge.
  • Effizienzsteigerung: Da sowohl die Antragstellung als auch die Reaktion darauf in Textform möglich ist, entfällt der Papierkram und der administrative Aufwand wird minimiert.
  • Flexibilität: Mitarbeitende können nun auch kurzfristiger auf Veränderungen in ihrer Lebenssituation reagieren, ohne auf den Postweg angewiesen zu sein.

Für Personalentscheider und Personalleiter bedeutet dies, dass sie künftig verstärkt auf digitale Prozesse setzen müssen. Es wird notwendig sein, die interne Kommunikation und die Verfahren zur Bearbeitung von Elternzeit- und Teilzeitanträgen entsprechend anzupassen.

Rechtliche Grundlagen und Gerichtsurteile

Die Änderungen gehen auf das Bürokratieentlastungsgesetz V zurück, das die Anforderungen an die Antragstellung gemäß § 15 und § 16 BEEG konkretisiert. Diese Regelung zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu senken und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu fördern. Sie entsprechen dem allgemeinen Trend, bürokratische Prozesse zu vereinfachen, was auch durch frühere Urteile bestätigt wurde, die elektronische Kommunikation im Arbeitsrecht begünstigten.

Wichtig ist, dass Unternehmen weiterhin sicherstellen müssen, dass der Empfang des Antrags nachvollziehbar ist. In der Praxis bedeutet das, dass eine E-Mail als Antrag nur dann gültig ist, wenn der Eingang des Antrags im Zweifel eindeutig nachgewiesen werden kann. Hier bietet sich beispielsweise eine Empfangsbestätigung an, die der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden sendet.

Fazit und wichtige Hinweise

Die Änderungen ab dem 1. Mai 2025 vereinfachen den administrativen Prozess rund um die Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit. Personalentscheider sollten sich auf diese Neuerung vorbereiten und die internen Prozesse entsprechend anpassen, um den Mitarbeitenden ein modernes und flexibles Arbeitsumfeld zu bieten.

Wichtig: Ich bin kein Rechtsanwalt. Für individuelle rechtliche Fragen oder bei Unsicherheiten bezüglich der korrekten Umsetzung der Änderungen in Deinem Unternehmen solltest Du unbedingt den Firmenanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.