Mindestlohn-Erhöhung 2025: Was Personalentscheider wissen müssen


Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Das betrifft alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland, unabhängig von der Branche oder dem Arbeitsbereich. Aber auch Minijobber:innen sind betroffen, da die Verdienstgrenze für diese Arbeitsverhältnisse von 538 Euro auf 556 Euro gestiegen ist. Diese Veränderungen wirken sich nicht nur auf die Gehaltsstruktur aus, sondern auch auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen, die Personalplanung und möglicherweise die Gehaltsabrechnung in Deinem Unternehmen.

Die rechtliche Grundlage der Mindestlohnerhöhung

Die Höhe des Mindestlohns ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Mit der aktuellen Erhöhung wurde der § 1 MiLoG angepasst, der die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns festlegt. Der Mindestlohn ist für alle volljährigen Arbeitnehmer:innen zu zahlen, es sei denn, es gibt Ausnahmen, etwa für Auszubildende oder Praktikanten in bestimmten Konstellationen.

Für Minijobber:innen wurde die Grenze, bis zu der sie ein monatliches Gehalt beziehen können, ebenfalls angepasst. Diese Erhöhung betrifft nicht nur die unmittelbaren Verdienstmöglichkeiten der Betroffenen, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung, die für Minijobs relevant sind. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleibt auch mit der neuen Verdienstgrenze ein Minijob, aber Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Arbeitsstunden und das monatliche Einkommen im Einklang mit den neuen Vorschriften stehen.

Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung auf Deine Personalpolitik?

Für Dich als Personalentscheider:in bedeutet die Erhöhung, dass Du Deine Lohn- und Gehaltsstrukturen gegebenenfalls anpassen musst. Besonders bei Arbeitnehmer:innen, die bisher knapp unter dem Mindestlohn lagen, kann es notwendig werden, das Gehalt auf die neue Mindestlohngröße zu erhöhen. Das betrifft nicht nur die Löhne für Stundenarbeiter:innen, sondern auch festangestellte Mitarbeiter:innen, deren Gehalt noch im Bereich des alten Mindestlohns lag.

Ein weiteres Thema ist die Anpassung von Verträgen, die bereits vor der Erhöhung abgeschlossen wurden. Wenn Du Minijobber:innen beschäftigst, solltest Du darauf achten, dass die neuen Obergrenzen für das monatliche Einkommen (nun 556 Euro) eingehalten werden, um den Status der geringfügigen Beschäftigung nicht zu gefährden.

Gerichtsurteile und gesetzliche Anpassungen

Die Rechtsprechung zum Mindestlohn hat sich in den letzten Jahren zunehmend konkretisiert. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 29. Juni 2022 (Az. 5 AZR 346/21), dass der Mindestlohn auch dann zu zahlen ist, wenn die vereinbarten Arbeitsstunden in einem Monat aufgrund von Krankheit oder anderen Faktoren nicht vollständig erbracht werden konnten. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen auch bei reduziertem Arbeitsaufwand Anspruch auf den vollen Mindestlohn haben.

Darüber hinaus stellt § 2 MiLoG sicher, dass der Mindestlohn regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung und die Lebenshaltungskosten angepasst wird. Mit der aktuellen Erhöhung wurde dieser gesetzliche Mechanismus umgesetzt, um eine Inflation der Kaufkraft zu vermeiden und den Arbeitsmarkt stabil zu halten.

Was Du beachten solltest – Tipps für die Praxis

  • Lohnabrechnung: Achte darauf, dass Deine Lohnbuchhaltung die Erhöhung berücksichtigt und die Stunden korrekt berechnet werden, insbesondere bei Minijobber:innen.
  • Vertragliche Anpassungen: Überprüfe bestehende Arbeitsverträge, um sicherzustellen, dass sie die aktuelle Mindestlohngesetzgebung widerspiegeln.
  • Zukunftsperspektive: Da gesetzliche Änderungen wie diese immer wieder anstehen, ist es ratsam, regelmäßig die relevanten Gesetzestexte und Urteile zu prüfen, um in der Personalpolitik auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt. Bei individuellen Fragen oder rechtlichen Unsicherheiten empfehle ich, Deinen Firmenanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen, um die beste Lösung für Dein Unternehmen zu finden.