Renteneintrittsklausel in Textform – Ab 2025 Gültigkeit der neuen Regelung für Personalentscheider


Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Veränderung im Arbeitsrecht in Kraft: Die Renteneintrittsklausel muss nicht mehr zwingend in Schriftform erfolgen, sondern kann auch in Textform vereinbart werden. Diese Neuerung vereinfacht den Vertragsschluss für Unternehmen und bietet Personalabteilungen eine Flexibilität, die bisher in dieser Form nicht bestand. Doch was genau bedeutet dies für die Praxis und welche Ausnahmen sind zu beachten?

Was ist die Renteneintrittsklausel und wie war sie bisher geregelt?

Die Renteneintrittsklausel regelt im Arbeitsvertrag den Zeitpunkt des Renteneintritts eines Arbeitnehmers und stellt eine Form der Befristung dar. Bisher war es erforderlich, dass solche Klauseln der Schriftform entsprechen, also mit einer handschriftlichen Unterschrift beider Parteien versehen werden mussten. Das galt als notwendig, um sicherzustellen, dass alle Parteien sich der rechtlichen Bedeutung der Klausel bewusst sind.

Was ändert sich durch die neue Regelung ab 2025?

Ab Januar 2025 ist es nun ausreichend, die Renteneintrittsklausel in Textform festzuhalten. Dies bedeutet, dass eine einfache E-Mail, ein PDF-Dokument oder auch eine elektronische Vereinbarung als gültige Form anerkannt wird – ohne die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift. Diese Änderung stellt eine erhebliche Erleichterung dar, da sie den administrativen Aufwand für Personalabteilungen reduziert und gleichzeitig Flexibilität in der Vertragsgestaltung ermöglicht.

Was gilt für bestehende Arbeitsverträge?

Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden, bleibt es bei der alten Regelung: Renteneintrittsklauseln müssen in Schriftform abgefasst werden. Unternehmen sollten daher bei älteren Verträgen darauf achten, dass alle Klauseln weiterhin den Anforderungen der Schriftform entsprechen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Wann ist die Textform nicht ausreichend?

Obwohl die Textform nun grundsätzlich ausreichend ist, gibt es auch Ausnahmen. In folgenden Fällen muss weiterhin die Schriftform eingehalten werden:

  1. Wenn Arbeitnehmer:innen dies verlangen
    Arbeitnehmer:innen haben das Recht, eine schriftliche Form zu verlangen, auch wenn der Vertrag in Textform abgeschlossen wurde.
  2. Für bestimmte Branchen
    In bestimmten Bereichen wie dem Baugewerbe, Gastgewerbe oder der Gebäudereinigung gemäß § 2a Schwarzarbeitsgesetz bleibt die Schriftform weiterhin erforderlich.
  3. Für befristete Arbeitsverträge
    Befristete Arbeitsverträge erfordern nach wie vor die Schriftform, auch wenn die Renteneintrittsklausel in Textform festgelegt werden kann.
  4. Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
    Für Verträge mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1 HGB) ist weiterhin die Schriftform notwendig.
  5. Bei Kündigungen
    Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, Textform reicht hier nicht aus.
  6. Bei Aufhebungsverträgen
    Auch Aufhebungsverträge müssen weiterhin in Schriftform abgeschlossen werden.

HR-Tipp: Wichtige Hinweise für Personalabteilungen

Personalentscheider sollten bei der Erstellung von Arbeitsverträgen sicherstellen, dass alle Klauseln, die der Schriftform bedürfen, auch weiterhin korrekt dokumentiert werden. Die Vereinfachung durch die Textform betrifft insbesondere die Renteneintrittsklausel, aber in vielen Fällen bleiben die strengen Anforderungen an die Schriftform bestehen.

Fazit: Flexibilität durch die Textform, aber Vorsicht bei Ausnahmen

Die Möglichkeit, Renteneintrittsklauseln künftig in Textform zu vereinbaren, stellt eine wichtige Erleichterung für Personalabteilungen dar. Besonders für Unternehmen, die mit vielen Arbeitsverträgen arbeiten, ist dies eine wertvolle Änderung. Dennoch sollten Personalentscheider immer darauf achten, die Ausnahmen zu berücksichtigen, in denen weiterhin die Schriftform erforderlich ist. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um keine Fehler bei der Vertragsgestaltung zu machen.

Wichtiger Hinweis:
Ich bin kein Rechtsanwalt. Bei speziellen Fragen zu individuellen Fällen oder Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der neuen Regelung in deinem Unternehmen sollte der Firmenanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden. So stellst du sicher, dass alle Verträge rechtssicher und korrekt gestaltet sind.